Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Autovermietung Ritter GmbH & Co. KG

A. Übernahme des Fahrzeuges

Der Mieter bestätigt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, dass der Mietwagen ohne Beschädigungen, in verkehrssicherem und technisch einwandfreien Zustand, ausgestattet mit Kfz-Papieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck, Verbandkasten und voll getankt übergeben wurde, es sei denn im Mietvertrag ist hierzu etwas anderes vermerkt. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird durch den Mieter als richtig anerkannt.

B. Reservierungen
  1. 1. Übernimmt der Mieter nicht spätestens 1 Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht für ihn keine Reservierungsbindung mehr.
  2. 2. Im Fall der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeuges oder Nichtabholung zum vereinbarten Zeitpunkt, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Gebühr in Höhe von 50 € zu erstatten, es sei denn der Mieter kann nachweisen, dass dem Vermieter ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Geltendmachung eines dem Vermieter etwaigen höheren entstandenen Schadens. Zudem ist der Vermieter in diesem Fall berechtigt, eine bereits geleistete Anzahlung des Vermieters auf den Mietpreis vollständig einzubehalten.
C. Nutzung des Mietfahrzeuges
  1. 1. Zur Benutzung des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Personen (Mieter) berechtigt, bei Firmenanmietung auch deren beauftragte Berufsfahrer. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.
  2. 2. Bei Benutzung durch die unter Ziffer 1. genannten berechtigten Dritten ist der Mieter verpflichtet: (a) dem Vermieter die Namen der weiteren Fahrer mitzuteilen und eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter zu schließen, (b) sich davon zu überzeugen, dass diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, mindestens 21 Jahre alt sind und über eine mehr als sechsmonatige Fahrpraxis verfügen.
  3. 3. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Absprache mit dem Vermieter und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
  4. 4. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern.
  5. 5. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu beachten.
  6. 6. Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet bei:
    (a) Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, zu Testzwecken und Fahrsicherheitstrainings,
    (b) Fahrten außerhalb Deutschlands, Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter,
    (c) dem Transport von Gegenständen entgegen gesetzlicher Bestimmungen,
    (d) der Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen,
    (e) Weitervermietung.
  7. 7. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (z. B. für LKW-Maut).
D. Obhutpflicht des Mieters

Öl, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren.
Bei Ausfall des Tachos ist der Vermieter sofort zu verständigen, andernfalls werden bei Mietverträgen, welche eine Abrechnung nach gefahrenen Kilometern vorsehen, durch den Vermieter dem Mieter pro Miettag zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis 150,00 € brutto berechnet, es sei denn, der Mieter kann eine niedrigere Fahrleistung und damit eine niedrigere Kilometerabrechnung nachweisen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer durch den Mieter regelmäßig zu überprüfen.

E. Reparatur

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von 100,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit vorheriger Einwilligung des Vermieters in Auftrag bei einer Fachwerkstatt gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer J und K).

F. Anzeigepflicht

Bei jedem Unfall oder sonstigen Schäden ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall/die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen, und es ist alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadenursache gehört, insbesondere sind die am Unfall Beteiligten und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren. Dem Mieter ist es untersagt, Schuldanerkenntnisse gegenüber Dritten abzugeben bzw. durch Zahlung der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.

G. Mitnahme von Kindern

Bei der Mitnahme von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist § 21 Abs. 1a StVO zu beachten.

H. Kilometergebühren

Bei einigen Tarifen ist eine begrenzte Zahl an Kilometern im Mietpreis inbegriffen. Bei Überschreitung werden alle zusätzlichen Kilometer gesondert gemäß Mietvertrag bzw. gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnet.

I. Fahrzeugabholung und -rückgabe
  1. 1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug bei Ablauf der vereinbarten Mietzeit in der zuständigen Filiale des Vermieters innerhalb der Geschäftszeit oder sofern dies vereinbart, zur vereinbarten Zeit zurückzugeben. Die Fahrzeugrückgabe ist grundsätzlich nur während der Geschäftszeit möglich. Sollte dem Mieter die Rückgabe nicht innerhalb der Geschäftszeit möglich sein, wird für den Bereitschaftsdienst eine gesonderte Gebühr gemäß der jeweiligen gültigen Preisliste des Vermieters erhoben. Darüber hinaus werden durch den Vermieter Gebühren für die Zustellung und/oder Abholung des Mietfahrzeugs gemäß der jeweiligen gültigen Preisliste erhoben, wenn das Mietfahrzeug an einem anderen Ort als der Filiale des Vermieters übernommen und/oder abgegeben wird.
  2. 2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe des Mietfahrzeugs vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen. Als wichtiger Grund gelten vor allem:
    a) wenn der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät
    b) sich die Vermögensverhältnisse des Mieters erheblich verschlechtern
    c) nicht eingelöste Bankeinzüge/-Schecks des Mieters
    d) unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Mietfahrzeugs durch den Mieter
    e) Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr durch den Mieter.
  3. 3. Nach Ende des Mietvertrages bzw. nach Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist der Vermieter jederzeit berechtigt, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme dem Mieter zu berechnen.
  4. 4. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben, es sei denn im Mietvertrag ist etwas anderes vermerkt. Ist das Fahrzeug mit vollem Tank übergeben wurden, hat der Mieter im Gegenzug das Fahrzeug bei Rückgabe mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung zzgl. einer Servicegebühr von 30,00 € in Rechnung stellen.
J. Versicherung

Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in dem im Zulassungsland des Fahrzeugs gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.

K. Mieterhaftung

Der Mieter haftet für während der Mietdauer an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeugs (einschließlich Fahrzeugteilen und –zubehör). Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten, Rechtsverfolgungskosten und Mietausfall.

Mehrere Mieter und alle zusätzlichen Fahrer gemäß Ziffer B.1. und 2. haften als Gesamtschuldner. Bei Überlassung des Mietfahrzeugs an Dritte – einschließlich der Fahrer gemäß B. 1. – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen des Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für dadurch entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

L. Haftungsbeschränkung

Wird eine Haftungsbeschränkung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts im Mietvertrag vereinbart, stellt der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden am Mietfahrzeug frei. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere keine Schäden erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Mietfahrzeuges, insbesondere durch Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Von der Haftungsbefreiung nicht erfasst ist auch der Schaden aus Verlust des Fahrzeuges und aus dessen Betriebsausfall, welchen der Mieter zu vertreten hat.

Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 1000 €. Diese Selbstbeteiligung gilt nur, sofern im Mietvertrag keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde. Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den Pflichten in Ziffer B. 1. und 2. dieser Bedingungen. Der Mieter haftet insbesondere voll bei Verletzung vertraglicher Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer B. 1.) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer B. 6.) entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer E. verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn die Verletzung hat keinen Einfluss auf den Schadenfall. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Der Mieter haftet insbesondere auch voll bei schuldhafter Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen und –breiten. Derartige Schäden sind von der Haftungsbefreiung nicht erfasst.

Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Bei Abschluss eines Teilkaskoschutzes haftet der Mieter insbesondere bei Glas-, Haarwildschäden, Brand, Entwendung mit einer Selbstbeteiligung von 1000,00 € je Schadenfall.

M. Haftungsbeschränkung des Vermieters

Jegliche Haftung des Vermieters und dessen Erfüllungsgehilfen und Vertreter wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt.

N. Verjährung

Sofern ein das Mietfahrzeug betreffender Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen.

O. Persönliche Daten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit diese zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz vom Vermieter gespeichert werden.

P. Kreditprüfung

Der Mieter ist damit einverstanden, dass dem Vermieter durch die Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 500 166, 22701 Hamburg, die in deren Datenbank zur Person des Mieters gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung gestellt werden. Sofern mit dem Mieter ein Mietvertrag nicht zustande kommt, der Vermieter jedoch bereits aus berechtigten geschäftlichen Interessen eine Kreditprüfung vorgenommen hat, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Pauschalgebühr von 20,00 € zu erstatten.

Q. Gerichtsstand

Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Chemnitz.

R. Nebenabreden oder Ergänzungen

Nebenabreden oder Änderungen bedürfen der Schriftform.